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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.09.1990 - 1 BvR 988/90   

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https://dejure.org/1990,870
BVerfG, 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 (https://dejure.org/1990,870)
BVerfG, Entscheidung vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 (https://dejure.org/1990,870)
BVerfG, Entscheidung vom 11. September 1990 - 1 BvR 988/90 (https://dejure.org/1990,870)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schaffung eines Fußgängerbereichs - Teileinziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 358
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 11.09.1990 - 1 BvR 988/90
    Sie legen generell und abstrakt die Rechte und Pflichten des Eigentümers fest (vgl. BVerfGE 52, 1, 27; 58, 300, 330, 336; 70, 191, 200; 71, 137, 143), so daß durch die aufgrund des § 7 StrG ergangene Teileinziehung keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG erfolgt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß der Gesetzgeber bei der Wahrung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten (BVerfGE 37, 132, 140; 52, 1, 29; 58, 300, 338).

    In jedem Fall erfordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des Gleichheitsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 52, 1, 29 f.; 72, 66, 77 f.; 79, 174, 198).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerfG, 11.09.1990 - 1 BvR 988/90
    Sie legen generell und abstrakt die Rechte und Pflichten des Eigentümers fest (vgl. BVerfGE 52, 1, 27; 58, 300, 330, 336; 70, 191, 200; 71, 137, 143), so daß durch die aufgrund des § 7 StrG ergangene Teileinziehung keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG erfolgt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß der Gesetzgeber bei der Wahrung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten (BVerfGE 37, 132, 140; 52, 1, 29; 58, 300, 338).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.09.1990 - 1 BvR 988/90
    Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, solange nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f.).
  • VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2029/15

    Straßenrechtliche Sondernutzung - Anlage einer weiteren Grundstückszufahrt

    Mangels ausdrücklicher Regelungen im Straßengesetz ist allerdings davon auszugehen, dass diese Rechtspositionen eines Anliegers in Baden-Württemberg auf die Befugnisse beschränkt sind, die der Gesetzgeber dem Eigentümer eines Anliegergrundstücks zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums mindestens zu gewährleisten hat, dass folglich die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern geschützt sind (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, juris, und vom 11.05.1999 - 4 VR 7/99 -, juris).
  • BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 38.92

    Anfahrbarkeit von Wohngrundstücken in einer Fußgängerzone mit Kfz

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Anliegergebrauch in seinem Kern dem privatrechtlichen Eigentum zwar so nahe, dass er unter den Schutz des Art. 14 GG fällt (st. Rspr., vgl. etwa BVerwGE 30, 235; auch BVerfG NVwZ 1991, 358).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 5 S 1121/00

    Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsrechtliche Anordnung zwecks

    Insoweit sind die Bedürfnisse der Anlieger indes nur in ihrem Kern (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 - NVwZ 1991, 358) und die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück mit einem Fahrzeug nur geschützt, soweit es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten in dem Sinne erfordert, dass der Anlieger auf die Zufahrt angewiesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1974 - IV C 12.72 - Buchholz 407.51 Art. 8 BayStr WG Nr. 1; Beschl. v. 26.06.1979 - 7 B 172.78 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 192; Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 60.85 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 7; Beschl. v. 11.05.1999, a. a. O.).

    Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, den Anlieger vor Zufahrtserschwernissen zu bewahren, die sich aus der besonderen örtlichen Lage und einer etwaigen situationsbedingten Vorbelastung ergeben, in die sein Grundstück hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 11.09.1990, a. a. O.).

    Derartige Umstände sind für die Reichweite der straßen- oder straßenverkehrsrechtlich geschützten Anliegerrechte der Kläger unerheblich (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 11.09.1990, a. a. O.), zumal danach nur die Verbindung des Anliegergrundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz als solche geschützt ist, nicht aber die Art und Weise des Zugangs und Abgangs, insbesondere deren Bequemlichkeit oder Leichtigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.08.1982 - 4 C 58.80 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 27; Beschl. v. 13.05.1985 - 7 C 229.84 - und v. 02.08.1989 - 7 C 62.89 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 15 und Nr. 19).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3157
BVerfG, 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90 (https://dejure.org/1990,3157)
BVerfG, Entscheidung vom 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90 (https://dejure.org/1990,3157)
BVerfG, Entscheidung vom 16. November 1990 - 1 BvR 1280/90 (https://dejure.org/1990,3157)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    GG Art. 12 Abs. 1; GewO § 36 Abs. 3, Abs. 4
    Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte Sachverständige

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sachverständige - Höchstaltersgrenze - Satzungsmäßige Einführung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 358
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90
    Nach allgemeiner Erfahrung läßt das körperliche und geistige Leistungsvermögen des Menschen mit zunehmendem Lebensalter nach (vgl. BVerfGE 64, 72 [82]).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90
    Die zulässige Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 79, 69 [73]) bietet keine Aussicht auf Erfolg.
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90
    Der Eingriff in die Berufsausübung der Beschwerdeführer kann auf eine Satzung gestützt werden (vgl. BVerfGE 76, 171 [185]).
  • BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 46.09

    Altersdiskriminierung; Allgemeininteresse; Anforderungen; Angemessenheit;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. November 1990 - 1 BvR 1280/90 - GewArch 1991, 103 f.) dient die Festsetzung von Höchstaltersgrenzen dem Gemeinwohl.
  • BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 45.09

    Altersdiskriminierung; Höchstalter; Höchstaltersgrenze; Sachverständiger;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. November 1990 - 1 BvR 1280/90 - GewArch 1991, 103 f.) dient die Festsetzung von Höchstaltersgrenzen dem Gemeinwohl.
  • VGH Bayern, 28.01.2009 - 22 BV 08.1413

    Verlängerung einer Sachverständigenbestellung über die Altersgrenze hinaus

    Nach der bisherigen ständigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung übt der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige keinen gesonderten Beruf aus; die Bestellung bedeutet deshalb nicht die Zulassung zu einem Beruf, sondern nur die Zuerkennung einer besonderen Berufsqualifikation (vgl. z.B. BVerfG vom 16.11.1990 NVwZ 1991, 358 und vom 25.3.1992 BVerfGE 86, 28/38).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in den späteren Entscheidungen auch keinen Anlass gesehen, sich ausdrücklich von seiner früheren Einschätzung (vgl. BVerfG vom 16.11.1990 NVwZ 1991, 358 und vom 25.3.1992 BVerfGE 86, 28/38) zu distanzieren, dass die Tätigkeit eines Sachverständigen mit öffentlicher Bestellung keinen eigenständigen Beruf darstellt.

    Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bereits anerkannt, dass die satzungsmäßige Festlegung einer Altersgrenze auf das 68. Lebensjahr für öffentlich bestellte Sachverständige sich als Berufsausübungsregelung im Rahmen der Rechtssetzungsermächtigung des § 36 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GewO für autonome Körperschaften hält und keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, obwohl in der damals geltenden Fassung des § 36 Abs. 3 GewO das Recht zur Regelung altersmäßiger Anforderungen nicht ausdrücklich genannt war (vgl. BVerfG vom 16.11.1990 NVwZ 1991, 358 unter Hinweis auf das Gesetzgebungsverfahren).

    Wie bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, bestehen keine Zweifel daran, dass die Festlegung von Altersgrenzen dem Gemeinwohl dient (vgl. BVerfG vom 16.11.1990 NVwZ 1991, 358).

    Die gutachterliche Tätigkeit eines Sachverständigen, der nicht mehr über eine hinreichende Leistungsfähigkeit verfügt, begründet erhebliche Gefahren für Auftraggeber und Allgemeinheit (vgl. BVerfG vom 16.11.1990 NVwZ 1991, 358).

  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93

    Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

    Zu dem angestrebten Zweck dürfen sie nicht außer Verhältnis stehen und keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen enthalten (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 9, 338 ; 64, 72 ; 69, 209 ; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1991, S. 358 f. und NJW 1993, S. 1575 f.; 3. Kammer des Zweiten Senats, DVBl 1994, S. 43 f. und NVwZ 1997, S. 1207 f.).
  • VG Freiburg, 20.08.2001 - 7 K 1673/00

    Höchstaltersgrenze für Sachverständige

    Auch wenn damals - anders als in der derzeit geltenden Fassung des § 36 Abs. 3 GewO - das Recht zur Regelung altersmäßiger Anforderungen nicht ausdrücklich genannt wurde, eröffnete § 36 Abs. 3 GewO schon in der damaligen Fassung das Recht, in der Satzung eine Beendigung der Bestellung durch Festsetzung einer Altersgrenze zu regeln (vgl BVerfG, Beschl.v. 16.12.1990, GewArch 1991, 103 unter Hinweis auf das Gesetzgebungsverfahren; VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 18.09.1990, GewArch 1991, 32 m.w.N.).

    Dieser setze eine Überprüfung der individuellen Leistungsfähigkeit der Sachverständigen voraus und könne unter Umständen erst dann erfolgen, wenn es für ein Handeln zu spät sei (vgl. auch BVerfG, Beschl.v. 16.12.1990, GewArch 1991, 103).

    Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das auf Grund langjähriger Tätigkeit erworbene fachliche Ansehen und das damit verbundene Vertrauen eines Sachverständigen allein wegen Erlöschens der öffentlichen Bestellung infolge Erreichens der Altersgrenze verloren gehen könnten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 18.09.1990, a.a.O.; ferner BVerfG, Beschl.v. 16.12.1990, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 04.05.2010 - 22 BV 09.811

    Erfordernis der eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit als

    Die Bestellung bedeutet deshalb nicht die Zulassung zu einem Beruf, sondern nur die Zuerkennung einer besonderen Berufsqualifikation (BVerfG vom 16.11.1990 NVwZ 1991, 358; vom 25.3.1992 BVerfGE 86, 28/38; BayVGH vom 28.1.2009 Az. 22 BV 08.1413).
  • VGH Hessen, 26.11.2020 - 7 A 2482/17

    Anerkennung als Prüfingenieur (Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger) für

    Hierfür spreche neben dem - bereits vor dem Verwaltungsgericht - angeführten Vergleich mit einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständiger, der nach der einschlägigen Rechtsprechung ebenfalls keinen gesonderten Beruf ausübe (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 16. November 1990 - 1 BvR 1280/90 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 28. Januar 2009 - 22 BV 08.1413 -, juris), der Umstand, dass es eine entsprechende Ausbildung oder ein selbständiges Studium zum Prüfingenieur nicht gebe.
  • VGH Bayern, 26.01.2015 - 22 ZB 14.1673

    Eine vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG - und der

    Das Bundesverfassungsgericht hatte die strittige Altersgrenze als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG, B.v. 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90 - NVwZ 1991, 358, und B.v. 25.3.1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28/38).
  • VGH Bayern, 15.04.2015 - 22 ZB 15.271

    Altersdiskriminierung, Sachverständiger, Höchstaltersgrenze, Antragsverfahren,

    Auch das Bundesverfassungsgericht hatte die strittige Altersgrenze als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG, B. v. 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90 - NVwZ 1991, 358, und B. v. 25.3.1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28/38).
  • VG München, 21.10.2008 - M 16 K 08.644

    Altersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

    Das Gericht sieht solche rechtfertigenden Gründe vorliegend ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht vom 16. November 1990 (GewArch 1991, 103) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof vom 12. Mai 1989 (GewArch 1989, 236) unter folgendem Aspekt grundsätzlich als gegeben an: Generalisierend darf erwartet werden, dass die Leistungsfähigkeit zum Ende des 7. und Beginn des 8. Lebensjahrzehnts nachlässt.
  • VGH Bayern, 20.04.2009 - 22 ZB 08.2449

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung als öffentlicher Sachverständiger wegen

  • VG München, 24.04.2012 - M 16 K 11.5736

    Prüfsachverständiger für Vermessung im Bauwesen; Eigenverantwortlichkeit

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Rechtsprechung
   BVerfG, 02.11.1990 - 2 BvR 1266/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3869
BVerfG, 02.11.1990 - 2 BvR 1266/90 (https://dejure.org/1990,3869)
BVerfG, Entscheidung vom 02.11.1990 - 2 BvR 1266/90 (https://dejure.org/1990,3869)
BVerfG, Entscheidung vom 02. November 1990 - 2 BvR 1266/90 (https://dejure.org/1990,3869)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wahlrecht - Ausschluß - Staatsangehörige der BRD - Keine Wohnung auf Staatsgebiet

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 689
  • NVwZ 1991, 358 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BVerfG, 02.11.1990 - 2 BvR 1266/90
    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers folgt auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem Grundlagenvertrag und zu den Ostverträgen, daß die dort statuierten Schutzpflichten des Staates gegenüber Deutschen (BVerfGE 36, 1 [30]; 40, 141 [175]) eine Verpflichtung begründen, jedem nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebenden Deutschen einschränkungslos alle staatsbürgerlichen Rechte zu gewähren.
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvC 2/81

    Kein aktives Wahlrecht für EG-Beamte ohne Wohnung oder Aufenthalt im Inland

    Auszug aus BVerfG, 02.11.1990 - 2 BvR 1266/90
    Zu den traditionellen Begrenzungen der Allgemeinheit der Wahl, die der Verfassungsgeber vorgefunden hat, gehört das Erfordernis der Seßhaftigkeit im Wahlgebiet (vgl. BVerfGE 58, 202 [205]).
  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

    Auszug aus BVerfG, 02.11.1990 - 2 BvR 1266/90
    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers folgt auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem Grundlagenvertrag und zu den Ostverträgen, daß die dort statuierten Schutzpflichten des Staates gegenüber Deutschen (BVerfGE 36, 1 [30]; 40, 141 [175]) eine Verpflichtung begründen, jedem nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebenden Deutschen einschränkungslos alle staatsbürgerlichen Rechte zu gewähren.
  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

    Insbesondere verstoße die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 1990 - 2 BvR 1266/90 - (NJW 1991, S. 689) gebilligte typisierende Regelung, die einen mindestens dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als Voraussetzung für die informierte Mitwirkung am politischen Willens- und Meinungsbildungsprozess als wahlberechtigter "Aktivbürger" festschreibe, nicht gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl.

    Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu früheren Ausgestaltungen der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen (namentlich BVerfGE 5, 2 ; 36, 139 ; 58, 202 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 1990 - 2 BvR 1266/09 -, NJW 1991, S. 689 ) können daher nicht ohne Weiteres zur Beurteilung der aktuellen Rechtslage herangezogen werden.

    "Diese Wertung und die - typisierende - Regelung, dass für die Annahme dieser Voraussetzungen jedenfalls ein mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes unerlässlich" sei, seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 1990 - 2 BvR 1266/90 -, NJW 1991, S. 689 ).

    Der zwei Tage nach Verkündung des Urteils folgenden Kammerentscheidung blieb deshalb für den Versuch, den gutgeheißenen Beschränkungen des Wahlrechts Auslandsdeutscher eine andere als die bis dato in der Senatsrechtsprechung herangezogene traditionsbezogene Begründung zu verschaffen, nur noch der Rekurs auf den Gesichtspunkt, dass Wähler am politischen Willens- und Meinungsbildungsprozess "informiert mitwirken" und daher mit den hiesigen Verhältnissen "vertraut" sein sollten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 1990, a.a.O., S. 690), der für sich genommen eine konsistente Rechtfertigung für die hier zu beurteilende Regelung in der Tat nicht abgibt und auf den sich nun unter dem Stichwort "Kommunikationsfunktion" auch der Senat fixiert hat.

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